Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute die Klage 
der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und einer Anwohnerin gegen 
Abflugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg zurückgewiesen. 
Die angegriffenen Flugrouten führen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 
bei Westbetrieb von der Startbahn 25R (Nordbahn) im Geradeausabflug über 
das in westlicher Verlängerung dieser Startbahn liegende Gemeindegebiet 
und das private Wohnhaus der Anwohnerin.
Die angegriffenen Flugrouten sind nicht zu beanstanden, insbesondere gibt 
es keine alternativen Routen, die sich hinsichtlich der Lärmverteilung 
als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen. Es ist nicht erkennbar, dass die 
vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zugrunde gelegten Lärmberechnungen 
unzureichend sein könnten. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde 
ihre Entscheidung unter anderem darauf gestützt hat, dass es bei einer 
Nordumfliegung des Gemeindegebiets zu Neubelastungen mit unzumutbarem 
Fluglärm für Betroffene in Gebieten kommen werde, die bisher fast gar nicht 
von Fluglärm betroffen gewesen seien. Der Festsetzung der Abflugrouten steht 
zudem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 2013 
(OVG 11 A 4.13), nach dem die im Jahr 2012 erfolgte Festlegung des 
Geradeausabflugs für den Nachtzeitraum unter Lärmschutzgesichtspunkten 
rechtswidrig gewesen ist (vgl. Pressemitteilung vom 19. September 2013), 
nicht entgegen. Der 11. Senat hatte angenommen, dass die damalige Abwägung 
fehlerhaft gewesen sei, nicht jedoch für die Zukunft eine erneute Festsetzung 
des Geradeausabflugs ausgeschlossen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil vom 29. November 2022 – OVG 6 A 15/21 –
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